Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich im September 2022 einer Entscheidung des europäischen Gerichtshofes von 2019 angeschlossen und fordert in seinem Beschluss eine konkrete Erfassung der Arbeitszeiten, Überstunden und Pausen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dieser Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes gilt bereits jetzt, so dass alle Unternehmen unabhängig von ihrer Größe die Arbeitszeit erfassen müssen. Die konkrete Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung im Arbeitszeitgesetz ist nunmehr in der Vorbereitung und soll nach Informationen aus dem Bundesarbeitsministerium im ersten Quartal 2023 umgesetzt werden.
Der GD Holz befürchtet eine Umsetzung, die wiederum mit einem deutlichen Aufwand für Arbeitgeber verbunden ist und so zu noch mehr Verwaltungsaufwand und Bürokratie führen wird. Deshalb fordert der GD Holz eine bürokratiearme Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung: Eine Delegation der Erfassung auf den Arbeitnehmer muss möglich sein, ebenso eine weitgehende Flexibilität bei der Aufzeichnung, die auf Papierform bis hin zur App erfolgen kann. Der Gesetzgeber ist gefordert, die europarechtlich zulässigen Rahmen entsprechend auch zu nutzen. In Zeiten steigender bürokratischer Anforderungen wäre es für die Betriebe ein wichtiges Signal, die Arbeitszeiterfassung flexibel und handhabbar zu gestalten, so der GD Holz.
GD Holz weist darauf hin, dass bereits jetzt die Arbeitszeiterfassung seitens der Arbeitgeber erfolgen muss hinsichtlich Beginn und Ende der Arbeitszeit, Zahl der Arbeitsstunden und der Pausenzeiten – die Form der Aufzeichnung ist derzeit noch offen.
GD Holz fordert bürokratiearme Ausgestaltung zur Arbeitszeiterfassung